Gütersloher Wertstoffzentrum GmbH | Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Vertragspartner“). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners dessen Auftrag vorbehaltlos annehmen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt, usw.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese in den AGB abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2 VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, gleich in welcher Form, überlassen haben.
2.2 Die Beauftragung durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Sofern für das Vertragsverhältnis eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich ist, erfolgt die Annahme entsprechend aufschiebend bedingt.
2.4 Der Vertragspartner hat schriftlich die Herkunft und den Abfallerzeuger zu deklarieren. Sind im Zusammenhang mit der Entsorgung der Abfälle / Wertstoffe behördliche Genehmigungen und / oder Anordnungen notwendig, so sind diese vom Vertragspartner schriftlich anzuzeigen und von diesem beizubringen.
2.5 Der Vertragspartner versichert, dass die Abfälle / Wertstoffe frei von schädlichen Verunreinigungen sind. Schädliche Verunreinigungen liegen dann vor, wenn der vertragsgegenständliche Abfall / Wertstoff Bestandteile enthält, die eine Wiederverwendung aus bautechnischer Sicht sowie aus Gründen möglicher Umweltbeeinträchtigung einschränken oder ausschließen. Abfälle / Wertstoffe, die diesen Anforderungen genügen, gehen mit Übergabe an uns in unser Eigentum über.
3 GEWICHTS- UND MENGENERMITTLUNG
3.1 Der Maße und Gewichte unterliegen den üblichen technischen Abweichungen. Die von uns auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage ermittelten Gewichte sind maßgeblich für die Fakturierung. Ist eine Fakturierung auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage nicht möglich, gilt für die Fakturierung das von uns auf andere Art und Weise ermittelte Gewicht oder Volumen. Dem Vertragspartner bleibt unbenommen, auf eigene Kosten die fakturierte Gewichts- und Volumenermittlung vor dem Abkippen an der Entladestelle überprüfen zu lassen.
4 LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, hat der Vertragspartner auf seine Kosten das Material an dem von uns benannten Standort abzuholen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über.
4.3 Ist eine Lieferung frei Baustelle vereinbart, hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass die Entladestelle von den Fahrzeugen erreichbar ist. Ist ein Entladen an der vertraglich vereinbarten Entladestelle nicht möglich, so erfolgt die Entladung an der nächstmöglichen Stelle. Entstehen hierdurch Mehrkosten, so hat diese der Vertragspartner zu tragen.
5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
6 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
6.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen geklärt sind. Ebenso hat der Vertragspartner die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
6.2 Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fix-Geschäft im Sinne von 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner in Folge eines von uns vertretenen Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Falle ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Vertragspartner bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn diese auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
6.3 Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
6.4 Ansonsten kann der Vertragspartner im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jeden vollendeten Monat des Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
6.5 Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Vertragspartners, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
6.6 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
6.7 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.
7 AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTSVERBOT
7.1 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung der Minderung nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.
8 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
8.1 Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes geregelt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Waren an einen Verbraucher.
8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Vertragspartner vor seiner Bestellung überlassen oder gleicherweise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen worden sind.
8.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regeln zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
8.4 Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Gewährleistung / Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
8.5 Verlangt der Vertragspartner Nacherfüllung, so sind wir berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.6 Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8.7 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sollte sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt erweisen, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Vertragspartner ersetzt verlangen.
8.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen stehen nur nach Maßgabe von Punkt 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9 SONSTIGE HAFTUNG
9.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Abs. 2 ergebende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
10 EIGENTUMSVORBEHALT
10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
10.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf uns gehörende Waren erfolgen.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Vertragspartner den Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
10.4 Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. In diesem Falle gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. Vorstehendem zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abtretenden Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
11 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
11.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Vertrags-Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Punkt 10 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lager Ort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
11.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich – auch international – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Gütersloh. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.