Schüttflix

Schüttflix Energy GmbH | Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wirksam ab 01.09.2025.

Präambel

Die Schüttflix Energy GmbH – nachfolgend „SFLX“ genannt – vertreibt als Zwischenhändler Kraft-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe an gewerbliche Kunden.

Definitionen und Erläuterungen

-     Kunde: Wer mit SFLX ein von diesen AGB erfasstes Rechtsgeschäft schließt.

-     Spediteur: Wer die von diesen AGB erfasste Produkte zum Kunden transportiert.

-     Projekt: Anlage, Bauvorhaben, Baustelle, Betriebshof usw., für welche der Kunde bestellt

-     Standort: Stelle bezeichnet, an der eine Bestellung innerhalb des Projektes abgeladen werden soll

1.              Geltung

1.1.         Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden von SFLX nicht anerkannt, sofern SFLX diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung dieser Geschäftsbedingungen.

1.2.         Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn SFLX in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Leistungen durchführt.

1.3.         Das Angebot von SFLX richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Der Kunde versichert, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu sein.

2.              Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist der Verkauf und die Lieferung von Kraft-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffen. SFLX tritt dabei ausschließlich als Zwischenhändler auf. Die Lieferung erfolgt daher als Direktlieferung ausschließlich durch Dritte.

3.              Vertragsschluss

3.1.         Die Präsentation und Bewerbung von Leistungen durch SFLX stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern eine Einladung an den Kunden, SFLX für die bezeichneten Leistungen ein Angebot zu den jeweils von SFLX offerierten Preisen zu machen.

3.2.         Der Kunde übermittelt SFLX eine Anfrage. Antwortet SFLX darauf und übersendet Preisinformationen oder ein Angebot, so stellt diese Antwort – es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes in der Antwort vermerkt – keine Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags. SFLX übersendet Angebote nur unter der Prämisse, dass diese AGB Anwendung finden.

3.3.         Der Vertrag kommt zustande, sofern der Kunde innerhalb der im Angebot angegebenen Frist in der im Angebot spezifizierten Form das Angebot annimmt. Sofern keine Frist bestimmt ist, beträgt diese 48 Stunden. Sofern keine Form für die Annahme spezifiziert ist, genügt zur Annahme Textform.

4.              Lieferungen

4.1.         Die Lieferung erfolgt an das vom Kunden angegebenen Projekt (sowie innerhalb dessen, an den Standort), jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf Inseln.

4.2.         Der Kunde ist verpflichtet, als Projekt eine Lokalität (im Regelfall eine Adresse bestehend aus Straße, Hausnummer, PLZ und Ort) anzugeben sowie den Standort präzise und eindeutig zu beschreiben; dazu zählt insbesondere die Angabe der Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Standorts mit LKW. Der Standort muss sich innerhalb des Projektes befinden.

4.3.         Die Lieferung erfolgt in der Regel mit nicht geländegängigen LKW mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 t ohne Allrad- oder Hydroantrieb und, bei Tankwagen, einer Schlauchlänge von 40 m. Die Zufahrtsstraßen zum Projekt von der nächsten Hauptverkehrsstraße, die Fahrwege innerhalb des Projektes zum Standort und die zum Entladen erforderliche Fläche am Standort müssen daher zum sicheren Befahren für derartige LKW geeignet sein, insbesondere mindestens eine Breite von 3 m sowie eine Höhe von 4 m aufweisen und die Steigung darf 10 % nicht übersteigen.

4.4.         Sofern der Kunde einen Standort angegeben hat, dieser aber für den Spediteur nicht eindeutig identifizierbar ist, wird der Spediteur zunächst versuchen, den Kunden zu kontaktieren, um eine Identifikation zu ermöglichen. Gelingt dies nicht, ist der Spediteur berechtigt, die Lieferung abzubrechen. Etwaige Rückfragen zum Standort von SFLX oder des Spediteurs beantwortet der Kunde unverzüglich.

4.5.         Der Kunde ist verpflichtet, SFLX und dem Spediteur den jederzeitigen ungehinderten Zugang zu dem Standort zu gewähren und die sofortige, ungestörte Entladung der Produkte zu ermöglichen. Muss eine bereits begonnene Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – z.B., weil die Zufahrt zum Standort versperrt ist, keine ausreichende Abladefläche zur Verfügung steht, der Standort nicht eindeutig identifizierbar ist oder der Kunde die Annahme zu Unrecht verweigert – abgebrochen werden, ist SFLX nicht zu einer erneuten Lieferung verpflichtet.

4.6.         Der Kunde ist verpflichtet, die Abladung der Produkte zu begleiten und den Vollzug der Lieferung auf Verlangen des Spediteurs durch eine dazu ermächtigte Person durch (digitale) Unterschrift zu bestätigen.

4.7.         Sofern zwischen den Parteien ausnahmsweise vereinbart wurde, dass Dokumente (insbesondere Lieferscheine) in Papierform bzw. im Original zu übergeben oder in bestimmter Weise zu unterschreiben oder sonst zu kennzeichnen sind, wird der Kunde bei jeder Lieferung den Spediteur auffordern, das der vereinbarten Form entsprechende Dokument zu übergeben. Sofern dem Kunden die Dokumente nicht oder nicht in der vereinbarten Form übergeben wurden, ist er verpflichtet, dies gegenüber SFLX als Mangel zu rügen. Erfolgt keine unverzügliche Rüge, erlischt der Anspruch auf Bereitstellung der Dokumente. Eine Rüge gilt in der Regel nur als unverzüglich, wenn Sie innerhalb von 48 Stunden erhoben wird. Rügen haben zur Beweissicherung grundsätzlich in Textform zu erfolgen.

4.8.         SFLX nutzt zum Nachweis der Leistungserbringung ggf. auch Fotos von der erfolgten Be-/Entladung. Der Kunde gestattet SFLX bzw. dem Spediteur Fotos der Be-/Entladung anzufertigen und ggf. auf einer von SFLX genutzten Plattform hochzuladen und zu verarbeiten. Sofern der Kunde die Genehmigung nicht selbst erteilen kann, wird er sicherstellen und SFLX auf Aufforderung nachweisen, dass er die Genehmigung des Berechtigten eingeholt hat. Sollten Dritte Ansprüche gegenüber SFLX, dem Fahrer oder der eingesetzten Spedition geltend machen, wird der Kunde SFLX, den Fahrer und die Spedition entsprechend freistellen.

4.9.         SFLX zu ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

4.9.1.     die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

4.9.2.     die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und

4.9.3.     dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. es sei denn, SFLX erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

4.10.       Nach Möglichkeit erfolgt die Lieferung zu dem von SFLX genannten Termin oder innerhalb des genannten Zeitfenster. Lieferzeiten sind jedoch nur nach ausdrücklicher Bestätigung durch verbindlich. SFLX ist indes grundsätzlich berechtigt, auch zu einem früheren Zeitpunkt zu liefern, wenn die Parteien ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart haben.

5.              Haftung von SFLX

5.1.         Die Haftung von SFLX auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, entsprechend dem Nachfolgenden eingeschränkt.

5.2.         SFLX haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des betroffenen Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

5.3.         SFLX haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

5.4.     Im Falle der Verzögerung von Leistungen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz eines Verzögerungsschadens für jeden volle Verspätungstag auf 0,5 % des Nettopreises der jeweiligen Lieferung, insgesamt maximal 5 % des Nettopreises, begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.5.         Der Kunde kann wegen Verzögerung der Lieferung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit SFLX die Verzögerung zu vertreten hat oder dem Kunden das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

5.6.         Eine weitergehende Haftung von SFLX ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche. Soweit die Haftung von SFLX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

5.7.         Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

5.8.         Eine Änderung der Beweislast ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.

6.              Entfall der Leistungspflicht

6.1.         Macht höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlag) die Leistung dauerhaft unmöglich, ist eine Leistungspflicht von SFLX ausgeschlossen. SFLX kann außerdem die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des abgeschlossenen Vertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Kunden an der Erfüllung des Kaufvertrages steht. Etwaig bereits gezahlte Beträge werden dem Kunden in diesen Fällen unverzüglich erstattet.

6.2.         SFLX haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Spediteure) verursacht worden sind, die SFLX nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse SFLX die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SFLX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber SFLX vom Vertrag zurücktreten.

7.              Gewährleistung

7.1.         Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt nicht bei einem arglistigem Verschweigen eines Mangels der Leistung durch SFLX sowie für Schadensersatzansprüche des Kunden, sofern SFLX nach Maßgabe dieser AGB unbeschränkt haftet. In diesen Fällen richtet sich die Verjährung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

7.2.         Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass SFLX als Zwischenhändler agiert und es sich um ein Streckengeschäft handelt. Es gilt § 377 HGB und mithin die dort genannten Untersuchungs- und Rügepflichten für den Kunden. Rügen haben zur Beweissicherung grundsätzlich in Textform zu erfolgen.

7.3.         Bei Sachmängeln ist SFLX nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.4.         Mengen- volumen- bzw. gewichtsmäßige Abweichungen von höchstens 10 % gelten nicht als Mangel, sondern als ordnungsgemäße Erfüllung.

7.5.         Von SFLX verwendete Produktabbildungen zeigen jeweils nur Gattungen oder Symbolbilder und sind nicht verbindlich.

8.              Eigentumsvorbehalt

8.1.         Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von SFLX gegen den Kunden aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

8.2.         Die von SFLX an den Kunden gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von SFLX. Die Produkte sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände werden nachfolgend zusammenfassend vereinfacht „Vorbehaltsware“ genannt.

8.3.         Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für SFLX. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verbrauchen, verarbeiten, vermischen oder zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.4.         Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt durch den Kunden jeweils für SFLX. Im Falle der Verarbeitung und Vermischung erwirbt SFLX unmittelbar das Eigentum bzw. Miteigentum an der neu geschaffenen Sache bzw. Hauptsache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache bzw. Hauptsache. Im Falle des Verbrauchs oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen Auftraggeber oder Erwerber anteilig an SFLX ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. SFLX ermächtigt den Kunden widerruflich, die an SFLX abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. SFLX darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

8.5.         Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von SFLX hinweisen und SFLX hierüber informieren, um SFLX die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, SFLX die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber SFLX.

8.6.         SFLX wird auf Verlangen des Käufers nach eigener Wahl Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

8.7.         SFLX kann die Vorbehaltsware im Verwertungsfalle herausverlangen.

9.              Vergütung

9.1.         Die vereinbarte Vergütung setzt sich im Regelfall aus dem Produkpreis und Aufschlägen für Lieferung und Handling zzgl. etwaiger Steuern und Abgaben zusammen. Zu vergüten ist nicht die bestellte, sondern die dem Kunden gelieferte Menge. Maßgeblich ist dafür die mittels geeichten Messvorrichtungen nach branchenüblichen Standards ermittelte und auf den von SFLX zur Verfügung gestellten Lieferdokumenten mitgeteilten Menge. Insbesondere bei Dieselkraftstoff und Heizöl erfolgt die Mengenermittlung temperaturkompensiert auf 15 °C.

9.2.         Pro Bestellung und eingesetztem LKW ist eine Entladezeit von 30 Minuten mit der Vergütung abgegolten, unabhängig von der Anzahl zu beliefernden Standorte. Darüber hinaus fällt für jeden eingesetzten Lkw ein zusätzliches Lieferentgelt in Höhe von 100,00 EUR zzgl. USt. pro Stunde an, das zeitanteilig in Intervallen von jeweils 5 Minuten, maximal aber für eine Dauer von vier Stunden abgerechnet wird. Ein zusätzliches Lieferentgelt fällt nicht an, soweit die Entladezeit aufgrund von Umständen überschritten wird, die nicht vom Kunden zu vertreten sind. Die Entladezeit berechnet sich ab der Ankunft des jeweiligen LKW am Projekt und läuft solange, bis die bestellte Menge des jeweiligen LKW vollständig entladen ist.

9.3.         Muss eine begonnene Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – z.B. weil die Zufahrt zum Standort versperrt ist, keine ausreichende Abladefläche zur Verfügung steht oder der Kunde die Annahme zu Unrecht verweigert –, abgebrochen werden, ist SFLX berechtigt, dem Kunden stattdessen die Fehlfahrt auf Grundlage ortsüblicher Transportkosten in Rechnung zu stellen. Die Vergütung für Fehlfahrten wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet, die SFLX diesbezüglich gegen den Kunden zustehen. Weitere Ansprüche von SFLX, insbesondere aus Annahmeverzug des Kunden oder Schadensersatz, bleiben davon im Übrigen unberührt.

9.4.         Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, wird die Vergütung mit Rechnungsstellung fällig. Sie ist ohne Abzug innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. SFLX ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. SFLX stellt dem Kunden Rechnungen und Lieferdokumente ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung.

10.           Sonstiges

10.1.       Werktag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer der Tag, der am jeweils vereinbarten Standort kein Feiertag ist. Samstage und Sonntage sind keine Werktage.

10.2.       Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von SFLX auf Dritte übertragen.

10.3.       Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber SFLX nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

10.4.       Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Krefeld. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.    

10.5.       Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.