Schüttflix | Fragen und Antworten

Ersatzbaustoff-verordnung? Wir liefern Antworten.

Zum 01. August 2023 tritt die bundeseinheitliche Ersatzbaustoffverordnung in Kraft, die sowohl für Verwender wie auch Hersteller mineralischer Ersatzbaustoffe relevante Änderungen und neue Pflichten mit sich bringt. Hier beantwortet Schüttflix die wichtigsten Fragen.

Was ist die Ersatzbaustoffverordnung und was regelt sie?

Die Ersatzbaustoffverordnung ist Teil der neuen Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz, welche die Kreislaufwirtschaft weiter stärken soll. Sie wurde von der Politik erstellt, um die Wiederverwendung von mineralischen Bauabfällen – etwa im Straßenbau oder Erdbau – zu fördern. Die Ersatzbaustoffverordnung regelt bundeseinheitlich und rechtsverbindlich die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe insbesondere in Straßen, Schienenverkehrswegen, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen. Um den Schutz von Boden und Grundwasser zu gewährleisten, definiert sie zudem bundeseinheitliche Anforderungen an Grenzwerte und Messmethoden.

Die Verordnung löst die länderspezifischen Regelungen der LAGA M20 ab, die weder rechtsverbindlich noch bundeseinheitlich sind. Zur neuen Mantelverordnung, die 01. August 2023 in Kraft tritt, gehören neben der ErsatzbaustoffV übrigens noch drei weitere Verordnungen, auf die wir hier aber nicht weiter eingehen: die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sowie die Deponieverordnung (DepV).

Allgemeine Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung

  • Der Eignungsnachweis ist die wesentliche Voraussetzung, damit Betreiber von Aufbereitungsanlagen mineralische Ersatzbaustoffe in Verkehr bringen dürfen. Die Übergangsfrist für dessen Erstellung und Vorlage bei der zuständigen Behörde endet zum 1. Dezember 2023. Aufgrund sehr begrenzter Kapazitäten bei den Überwachungs- und Untersuchungsstellen wird Betreibern von Aufbereitungsanlagen dringend geraten, eine geeignete Überwachungsstelle vertraglich zu binden, welche die Erstellung des Eignungsnachweises sowie Fremdüberwachung für die Aufbereitungsanlage übernimmt.

  • Das ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da eine Verwendung von in der ErsatzbaustoffV geregelten mineralischen Ersatzbaustoffen bereits ab dem 1. August 2023 konform zu den dort festgelegten Qualitätskriterien zu erfolgen hat.

  • Für stationäre Aufbereitungsanlagen kann es sich auch anbieten, den Eignungsnachweis bereits vor dem 1. August 2023 erstellen zu lassen. Nähere Auskunft dazu ist bei der für die Anlage zuständigen Behörde einzuholen.

  • Für den Zeitraum 1. August bis 30. November 2023 ist folgendes zu beachten: Da ab Inkrafttreten der Verordnung Verwender nur noch mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken einbauen dürfen, die nach § 10 bewertet und nach § 11 klassifiziert wurden, ist spätestens ab dem 1. August 2023 zumindest die Fremdüberwachung und werkseigene Produktionskontrolle entsprechend ErsatzbaustoffV durchzuführen.

  • Bei Baumaßnahmen, welche bereits vor dem 1. August 2023 begonnen haben und die im Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV liegen (vgl. hierzu FAQ zu § 1 Rn. 1 bis 4), gilt die ErsatzbaustoffV ab dem 1. August 2023 unmittelbar.

  • Die Verwendung von Stoffen oder Materialklassen sowie von Einbauweisen, die nicht in der ErsatzbaustoffV geregelt sind, bedarf ab dem 1. August 2023 der Zulassung durch die zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 bzw. 3 ErsatzbaustoffV. Dies gilt demnach auch für Stoffe oder Materialklassen sowie Einbauweisen, die in landesrechtlichen Regelungen definiert waren bzw. definiert sind.

  • Gemäß § 27 Abs. 1 und 2 können auch nach dem 1. August bis zum 30. November 2023 noch mineralische Ersatzbaustoffe ohne Eignungsnachweis in Verkehr gebracht werden. Allerdings darf der Einbau nach §§ 19 und 20 nur mit mineralischen Ersatzbaustoffen erfolgen, die nach § 10 bewertet und § 11 klassifiziert wurden. Dies lässt sich der Verwender anhand der Lieferscheine nach § 25 vom Hersteller belegen.

Der unten abgebildete Muster-Lieferschein zeigt, welche Angaben enthalten sein müssen.

Kurze Werbeunterbrechung – unten geht's weiter mit Fragen & Antworten

Mach mehr Schotter mit Abfall - und einem kompetenten Partner

Du siehst, Schüttflix ist gut vorbereitet, wenn es um das Thema Entsorgung und Kreislaufwirtschaft geht. Also: Wenn du Anlagen- oder Deponiebetreiber bist – komm an Bord. Registrier dich kostenlos oder sprich vorab mit einem unserer Experten aus deiner Region.

§ 1 Anwendungsbereich

Die ErsatzbaustoffV regelt umweltfachliche* Anforderungen an die Verwendung sowie den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ErsatzbaustoffV). Bei der Verwendung sowie dem Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sind ergänzend bautechnische Anforderungen zu berücksichtigen (z. B. FGSV-Regelwerke). Technische Bauwerke im Sinne der ErsatzbaustoffV sind mit dem Boden verbundene Anlagen oder Einrichtungen, die in einer der in den Anlagen 2 oder 3 dieser Verordnung aufgelisteten Einbauweisen errichtet werden.

*Weitere umweltfachliche Anforderungen können sich z. B. aus naturschutzrechtlichen Regelungen ergeben (BNatSchG und entsprechende landesrechtliche Regelungen).

Die Vorschriften gelten nicht für:

• Bodenschätze (Kiese, Sande Tone u.ä.),

• Verwendung:

  • auf oder in einer durchwurzelbarer Bodenschicht,

  • unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren,

  • Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken,

  • als Deponieersatzbaustoffe nach DepV Teil 3,

  • auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus,

  • in bergbaulichen Hohlräumen gemäß der VersatzV

• Verwendung:

  • im Deichbau,

  • in Gewässern,

  • als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau,

  • in Anlagen des Bundes gemäß § 9a Abs. 3 Atomgesetz

• die Zwischen- oder Umlagerung:

  • im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder der

  • Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen

• die Zwischen- oder Umlagerung:

  • im Tagebau unter vergleichbaren Bodenverhältnissen und geologischen und hydrogeologischen Bedingungen,

  • im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlasten oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans,

• hydraulisch gebundene Gemische im Geltungsbereich der Landesbauordnung sowie im Bereich der Bundesverkehrswege

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die ErsatzbaustoffV regelt weder die Einstufung von Abfällen in einen Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) noch trifft sie Regelungen hinsichtlich der Gefährlichkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen. Es gelten stattdessen die Regelungen der AVV sowie die diesbezüglichen Regelungen in den Ländern.

§ 3 Annahmekontrolle

Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat bei der Anlieferung von mineralischen Abfällen unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren.

Sie umfasst eine Sichtkontrolle zur Charakterisierung (Name, Anschrift, Masse, Farbe, Zusammensetzung, Abfallschlüssel u.ä.) und hat zum Ziel, die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der zur Aufbereitung vorgesehenen Abfälle sicherzustellen.

Besteht bei der Anlieferung in einer Aufbereitungsanlage der Verdacht, dass Materialwerte für RC-Baustoffe der Klasse 3 - RC 3 (Anlage 1, Tab. 1) oder Materialwerte, die als Feststoffwerte für Bodenmaterial der Klasse 3 BM-F3 (Anlage 1, Tab. 4) angegeben werden, überschritten werden, sind diese getrennt zu lagern und vor der Behandlung von einer Untersuchungsstelle getrennt zu beproben und zu untersuchen.

Dem Betreiber der Anlage sind vom Abfallerzeuger oder -besitzer bei der Anlieferung die für die Ermittlung der Schadstoffgehalte in mineralischen Abfällen wesentlichen, vorliegenden Untersuchungsergebnisse oder die aus der Vorerkundung von Bauwerken oder Böden vorliegenden Hinweise auf Schadstoffe vorzulegen.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung

Ob eine Güteüberwachung notwendig ist, hängt vom Verwendungszweck ab, nicht jedoch von der Größe oder Art der Aufbereitungsanlage. Diese Pflicht zur Gütesicherung nach § 4 gilt nur, wenn in der Anlage mineralische Ersatzbaustoffe zum Zwecke des Einbaus in ein technisches Bauwerk hergestellt werden.

Von Bedeutung ist, dass der Güteüberwachung nur diejenigen mineralischen Ersatzbaustoffe unterliegen, die in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden. Bodenaushub oder Baggergut, welches als nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut unmittelbar in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unterliegt insofern nicht den Anforderungen der Güteüberwachung, sondern den Anforderungen in Abschnitt 3 Unterabschnitt 2.

Eine Güteüberwachung besteht aus:

  • werkseigener Produktionskontrolle

  • Eignungsnachweis

  • Fremdüberwachung

Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle durchführen zu lassen.

Gleisschotter ab einer Körnung von 31,5 mm bedarf keiner Güteüberwachung, sofern er nach organoleptischem Befund nicht belastet ist und ausschließlich als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 in Gleisbauwerke wieder eingebaut wird.

Die Überprüfung von bautechnischen Eigenschaften nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 5 Eignungsnachweis

Der Eignungsnachweis (EgN) ist die Voraussetzung, um den betreffenden mineralischen Ersatzbaustoff in Verkehr bringen zu können*. In § 5 sind Details zum Eignungsnachweis geregelt. Der EgN ist wesentlicher Bestandteil der Güteüberwachung von Ersatzbaustoffen und umfasst die Erstprüfung und die Betriebsbeurteilung.

Die Erstprüfung ist eine materialbezogene Untersuchung und muss demnach für jeden hergestellten Ersatzbaustoff erfolgen. Werden in einer Anlage mehrere verschiedene Ersatzbaustoffe oder verschiedene Materialklassen** des gleichen Ersatzbaustoffs hergestellt, sind insofern je Ersatzbaustoff bzw. je Materialklasse Erstprüfungen erforderlich. Kann der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Einhaltung der Materialwerte einer Materialklasse in mehreren aufeinanderfolgenden Untersuchungen (WPK, FÜ) nicht sicherstellen, ist der EgN zu aktualisieren (oder ein neuer EgN zu erbringen). Bei Einstufung einzelner Chargen in die nächst höhere Materialklasse nach § 13 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 ist kein gesonderter Eignungsnachweis erforderlich. Bei mineralischen Ersatzbaustoffen, welche durch Klassieren in unterschiedlichen Korngrößen in Verkehr gebracht werden, gilt § 8 Abs. 3 S. 2 (charakterisierende Prüfkörnung).

Im Rahmen der Betriebsbeurteilung werden die technischen Anlagenkomponenten, die Betriebsorganisation (einschließlich Regelungen zur Annahmekontrolle) und die personelle Ausstattung des Betriebes begutachtet. Das Ergebnis einer Betriebsbeurteilung kann insofern für mehrere Eignungsnachweise einer Anlage genutzt werden. Betriebsbeurteilung und Erstprüfung müssen dabei von der gleichen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

*wichtiger Hinweis für Betreiber von Aufbereitungsanlagen vor Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV zum 1. August 2023: Aufgrund begrenzter Kapazitäten bei den Überwachungs- und Untersuchungsstellen sollten sich Betreiber von Aufbereitungsanlagen rechtzeitig vor Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV zum 1. August 2023 darum bemühen, für die von ihnen hergestellten Ersatzbaustoffe entsprechende Eignungsnachweise zu erbringen (vgl. FAQ zu § 27 Rn. 1 bis 2).

**Das Erfordernis, für jede Materialklasse einen eigenen Eignungsnachweis durchzuführen, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 S. 1, wonach die Einhaltung der jeweiligen Materialwerte nach Anlage 1 ebenso Gegenstand des Eignungsnachweises ist.

§ 19 Grundsätzliche Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen

• Mineralische Ersatzbaustoffe oder Gemische dürfen keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen bewirken.

• Mineralische Ersatzbaustoffe:

  • Einbau in den zulässigen Einbauweisen (Anlage 2 und 3 ErsatzbaustoffV)

  • BM-0 oder BG-0

• Gemische:

  • enthalten mineralischen Ersatzbaustoffe -> Anforderungen nach Abschnitt 3, UA 1 oder 2

  • zulässige Einbauweise nach Anlage 2 und 3 ErsatzbaustoffV

• Einbau nur im erforderlichen Umfang für den jeweiligen bautechnischen Zweck zulässig.

• Gemische dürfen nur zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften hergestellt werden.

• In Wasserschutzgebieten der Zone I und in Heilquellenschutzgebieten der Zone I ist der Einbau unzulässig.

• In Wasserschutzgebieten der Zone II und in Heilquellenschutzgebieten der Zone II nur Einbau von BM-0, BG-0, SKG, GS-0 und Gemischen aus diesen Stoffen.

§ 23 Ersatzbaustoffkataster

Im Ersatzbaustoffkataster ist die Verwendung anzeigepflichtiger Ersatzbaustoffe von der zuständigen Behörde zu dokumentieren. Anzeigepflichten bestehen in folgenden Fällen:

  • Voranzeige gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit dem Muster nach Anlage 8 (s. u.) für Ersatzbaustoffe mit Mindesteinbaumengen sowie RC-3, BM-F3 und BG-F3 ab einem Gesamtvolumen von 250 m3;

  • Anzeige gemäß § 22 Abs. 2 in Verbindung mit dem Muster in Anlage 8 für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe (ausgenommen BM-0, BG-0, SKG, GS-0 sowie Gemische aus diesen) in festgesetzten Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten;

  • Abschlussanzeige gemäß § 22 Abs. 4 in Verbindung mit dem Muster nach Anlage 8 bei Vorhaben, für die eine Voranzeige gemäß § 22 Abs. 1 oder 2 erforderlich ist.

Die Anzeige kann schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen. Zu bevorzugen ist es, dass Anzeigen bei den zuständigen Behörden in maschinenlesbarer Form eingehen, welche es ermöglicht, die in den Anzeigen enthaltenen Daten automatisiert in das künftige Ersatzbaustoffkataster einzupflegen. Dieses wird aber nicht bis zum 1. August 2023 vorliegen.

Bis zur Verfügbarkeit einer neuen bundesweiten Internetanwendung für Ersatzbaustoffe sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Anzeigen daher aufzubewahren (vgl. § 27 Abs. 4). Die Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall hält hierfür ein Excel-Tool bereit, welches interimsweise genutzt werden kann. Das Excel-Tool enthält:

  • die Definition der Datenfelder und Datenarten (Vorgabe für eine XML-Schnittstelle) gemäß Musterformular Anlage 8,

  • ein Eingabeformular für die Verwender gemäß Musterformular Anlage 8 und

  • eine Excel-Tabelle für die Zusammenfassung und Speicherung der Datensätze (Kataster).

Das Eingabeformular für die Verwender ist so formatiert und geschützt, dass eine möglichst korrekte Dateneingabe ausschließlich in den dafür vorgesehenen Feldern erfolgen kann. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, die anzeigepflichtigen Verwendungen mit dieser Datenstruktur im Excel- Format zu erfassen. Die spätere Übernahme der Datensätze in eine zukünftig bereitstehende neue Internetanwendung für Ersatzbaustoffe soll so sichergestellt werden.

Den „Verwendern“ wird empfohlen, die Anzeigen der örtlich zuständigen katasterführenden Behörde in elektronischer Form unter Verwendung des Eingabeformulars im Excel-Format zu übermitteln. Voraussetzung für die Anwendung dieser Übergangslösung ist, dass die katasterführenden Behörden bzw. Dienststellen der Länder das elektronische Eingabeformular (einschließlich Verknüpfung der Datenblätter) für Anwender zum Download auf ihren Internetseiten bereitstellen.

Die Anzeige des Rückbaus eines technischen Bauwerkes oder der Folgenutzung der Fläche gemäß § 22 Abs. 6 erfolgt formlos und bleibt von dieser Übergangslösung unberührt.