Allgemeine Geschäftsbedingungen - Einkaufsbedingungen
Präambel
Die Fa. Schuettflix Österreich GmbH, Praterstraße 1/Space 25, A-1020 Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsregisters Wien unter der Firmenbuchnummer FN 572684h – nachstehend „SFLX“ genannt – vertreibt im Wesentlichen über ihre elektronische Verkaufsplattform Schüttgüter/andere Waren (nachfolgend “Produkte”) sowie Entsorgungsleistungen an gewerbliche Kunden (nachfolgend gemeinsam “Leistungen”).
Der Partner beabsichtigt, für SFLX als Anbieter von Leistungen (nachfolgend “Partner”) zu agieren.
Für die Zusammenarbeit der Parteien gelten folgende Regelungen:
1. Geltung
1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Partners werden von SFLX nicht anerkannt, sofern SFLX diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung dieser Einkaufsbedingungen, die unter https://schuettflix.com/at/de/legal/terms-and-conditions/seller/ abrufbar sind, sobald der Kunde mit seinen Zugangsdaten auf der Plattform eingeloggt ist. SFLX sendet dem Kunden auf Wunsch hin die AGB auch per E-Mail zu.
1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien über die Art der in diesen Einkaufsbedingungen geregelten Leistungen sowie auch dann, wenn SFLX in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen Leistungen bei dem Partner bezieht.
1.3. Der Partner versichert, Unternehmer im Sinne von § 1 UGB zu sein.
2. Vertragsgegenstand
2.1. SFLX betreibt eine über das Internet zugängliche elektronische Verkaufsplattform für Leistungen (nachfolgend als „SFLX-Plattform“ genannt). Diese Verkaufsplattform dient im Wesentlichen der Abwicklung sowohl des Verkaufs von Leistungen an die Kunden durch SFLX als auch dem Bezug der Leistungen durch SFLX bei seinen Anbietern – mithin insbesondere bei dem Partner. Dies schließt bei Produkten die Abwicklung der Lieferung der Produkte inkl. Abholung bei den Anbietern – diese Anbieter können auf der SFLX-Plattform auch als „Lieferant“ bezeichnet werden – und Auslieferung an die Kunden von SFLX ein. SFLX behält sich aber ausdrücklich (insbesondere im Projektgeschäft) vor, Verträge mit Kunden und Anbietern auch außerhalb der SFLX-Plattform zu schließen. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelung selbst dann, wenn auf die “SFLX-Plattform” verwiesen wird, soweit die Regelungen nicht Plattform-spezifisch sind.
Diese Einkaufsbedingungen regeln den Bezug der Leistungen durch SFLX bei dem Partner.
2.2 Spezifische Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Verwertung und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, der Beseitigung von Abfällen einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ("AWG") erforderlich oder zweckmäßig sind werden nachfolgend als “Entsorgungsleistungen” bezeichnet. Alle Entsorgungsleistungen sind grundsätzlich im Inland in Übereinstimmung mit sämtlichen im Einzelfall für den jeweiligen Abfall anwendbaren Rechtsvorschriften sowie behördlichen Anforderungen und Merkblättern, Richtlinien und Informationsschriften zu erbringen (insgesamt „Vorschriften“). Maßgebend ist stets die zum jeweiligen Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende bzw. anwendbare Vorschrift. Zu den Nebenleistungen der Entsorgungsleistung gehören insbesondere die Einholung sämtlicher für die Leistungserbringung durch den Partner notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse, die Entladung, die Wiegung, die Erstellung und Übermittlung von Wiegebelegen, die Mitwirkung an der Erstellung bzw. Dokumentation von Transport- und Begleitpapieren, sowie die Erstellung eines Entsorgungsnachweises gemäß den gesetzlichen und/oder behördlichen Anforderungen. SFLX ist berechtigt, Dokumentationen und Belege im Original vom Partner anzufordern. Sofern der Partner beabsichtigt, die Leistung (auch) im Ausland auszuführen oder ausführen zu lassen, hat der Partner dies SFLX unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner bedarf es dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SFLX. Sofern es im Hinblick auf eine dazu vorgesehenen grenzüberschreitenden Abfallverbringung einer Notifizierung nach der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen („AbfallverbringungsVO“) sowie den nationalen Ausführungsgesetzten und Bestimmungen zu dieser Verordnung, wie insbesondere §§ 66 bis 72a Abfallwirtschaftsgesetz ("AWG") sowie den weiteren dazu erlassenen Vorschriften, bedarf und dazu eine Mitwirkung von SFLX oder eines anderen Kunden von SFLX bedarf, werden sich die Parteien außerhalb der SFLX-Plattform über die Einzelheiten verständigen.
2.3. Der Partner erhält während der Vertragslaufzeit die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die SFLX-Plattform zuzugreifen sowie die jeweils angebotenen Funktionalitäten der SFLX-Plattform im Rahmen der getroffenen Vereinbarung zu nutzen. Die Benutzung der SFLX-Plattform ist nur angemeldeten Benutzern möglich und kostenlos. Über die SFLX-Plattform entscheidet der Partner, ob und welche Leistungen er SFLX zum Kauf anbietet.
2.4. Die SFLX-Plattform wird auf einem oder mehreren Servern gehostet. Leistungsübergabepunkt ist der Anschluss des jeweils genutzten Rechenzentrums an das Internet. Für die Anbindung an das Internet, das Bereitstellen oder das Aufrechterhalten der Netzverbindung zum jeweiligen Rechenzentrum sowie für das Beschaffen und Bereitstellen von Netzzugangskomponenten für das Internet auf Partnerseite muss der Partner selbst Sorge tragen. Der Zugriff auf die SFLX-Plattform erfolgt mittels eines Browsers oder über die von SFLX zur Nutzung auf Smartphones/Tablets kostenlos bereitgehaltener Apps unter Benutzung einer Verschlüsselungstechnik, z.B. SSL. Die Benutzung der SFLX-Plattform erfordert eine stabile Internetverbindung. Dies gilt vor allem für den Zugriff über die Apps und/oder Mobilfunk. Ohne eine ungestörte Internetverbindung ist die Benutzung der SFLX-Plattform nicht möglich. Weitergehende partnerseitige Voraussetzungen für die Nutzung der SFLX-Plattform (z.B. Browsertyp/-version, Addons/Plugins, Software, Hardware, Internetbandbreite, individuelle Mobilfunknummer) sind auf https://schuettflix.com/at/de/legal/system-requirements/ geregelt.
2.5 Der Partner wird eingesetztes Personal und ggf. Subunternehmer (vgl. Ziffer 5) in angemessenem Umfang in die Bedienung der relevanten Funktionen der SFLX-Plattform unterweisen.
3. Vertragsabschluss
3.1. Der Partner entscheidet, nachdem er alle relevanten Dokumente über die Plattform bereitgestellt hat, über die Einstellungen auf der SFLX-Plattform, welche Leistungen er zu welchen Preisen (pro Tonne) SFLX anbietet und über welche Werksadresse(n) sie verfügbar sind. Er gibt dabei insbesondere an, über welchen Leistungsort (auf der SFLX-Plattform „Standorte“ genannt) sie verfügbar sind. Im Hinblick auf Entsorgungsleistungen gibt er ferner an, über welche Klassifikation die Leistungsorte verfügen. Dabei kann er zwischen verschiedenen Standorten differenzieren. Das Einstellen von Leistungen auf der SFLX-Plattform durch den Partner, d.h. die Angabe des Preises und der verfügbaren Mindestmenge, bei Entsorgungsleistungen unter die Leistungen fallenden Abfälle (Abfallbezeichnung und Schlüsselnummer (SN) gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020) einschließlich weiterer Eigenschaften oder Anforderungen das Vorhandensein und/oder die Abwesenheit bestimmter chemischer und/oder physikalischer Parameter sowie Höchstmengen pro Tag stellt, wenn und solange durch den Partner das jeweilige Produkt auf der SFLX-Plattform als „verfügbar“ gekennzeichnet hat, ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kauf- bzw. Entsorgungsvertrags dar.
SFLX ist berechtigt, Leistungen des Partners beliebig oft und mit einer jeweils beliebigen Menge in Anspruch zu nehmen, vorausgesetzt, dass die jeweils bestellte Menge die vom Partner angegebene Mindest- bzw. Höchstmenge pro Tag nicht unter- bzw. überschreitet. Eine Verpflichtung von SFLX, die Angebote des Partners anzunehmen oder bestimmte Mindestmengen abzunehmen, besteht nicht.
3.2. Sofern und solange nicht sämtliche für die Erstellung eines bindenden Angebots des Partners und/oder der Annahme eines solchen Angebots durch SFLX notwendigen Funktionalitäten der SFLX-Plattform zur Verfügung stehen, oder sofern die Partner (beispielsweise aufgrund der Komplexität) eine Beauftragung außerhalb der Plattform vorziehen, können die Parteien Einzelverträge auch auf andere rechtliche zulässige Weise in schriftlich schließen, auf die diese AGB, mit Ausnahme der plattform-spezifischen Regelungen Anwendung finden.
3.3. Der Partner wählt auf der SFLX-Plattform für jeden von ihm einseitig zu bestimmendem Standort die dort mit dem Inhalt gemäß Ziff. 3.1 angebotene Leistung aus, über die er jederzeit Verträge mit SFLX zu den in diesen Einkaufsbedingungen geregelten Konditionen abzuschließen bereit ist.
Im Hinblick auf Produkte bestimmt er den jeweiligen Netto-Verkaufspreis pro Tonne. Zusätzlich gibt er die garantiert verfügbare Mindestmenge vor. Dabei handelt es sich um die Liefermenge, die er für jede einzelne Bestellung/in jedem einzelnen Kaufvertrag über die jeweiligen Produkte mit den auf der SFLX-Plattform beschriebenen Beschaffenheitsmerkmalen zu liefern in der Lage ist. Zusätzlich wählt der Partner aus, ob das jeweilige Produkt zu den von ihm hinterlegten Konditionen aktuell verfügbar ist, d.h. ob der Partner Bestellungen für das jeweilige Produkt annimmt.
Der Partner ist berechtigt, diese Angaben zu Leistungen jederzeit über die SFLX-Plattform zu ändern, nicht jedoch für bereits abgeschlossene Einzelverträge. Wenn und solange die jeweiligen Leistungen von ihm auf der SFLX-Plattform als verfügbar gekennzeichnet sind, ist SFLX berechtigt, einzelne Lieferungen dieser Leistung über die SFLX-Plattform zu bestellen. Der verbindliche Vertrag – nachfolgend auch „Einzelauftrag“ genannt – kommt dadurch zustande, indem SFLX ein bindendes Angebot des Partners dadurch annimmt, dass dem Partner ein Auftrag über die von SFLX im Einzelfall angegebenen Menge versehen mit einer individuellen Auftragsnummer von der SFLX-Plattform dem Partner zugewiesen wird (bei einer Vergabe über die SFLX-Plattform ist der Auftrag sodann in der Auftragsliste des Partners abzurufbar).
Bei Schüttgütern/anderen Waren ist Bedingung des jeweiligen Vertragsabschlusses zusätzlich, dass die Bestellung von SFLX die vom Partner angegebene Mindestmenge nicht überschreitet und das jeweilige Produkt vom Partner zu jenem Zeitpunkt als verfügbar gekennzeichnet ist.
Bei Entsorgungsleistungen ist in Bezug auf die Menge zu beachten, dass es sich bei der von SFLX angegebenen Menge regelmäßig um eine vom Kunden gemachte Angabe handelt, die von SFLX nicht vorher durch Wiegung verifiziert werden kann. Es handelt sich mithin, lediglich um eine geschätzte Menge, so dass der Partner regelmäßig von Mehr- oder Mindermengen ausgehen muss. Der Partner ist daher im Rahmen der von ihm selbst gemachten Angaben zu Höchstmengen pro Tag zur Leistung gemäß den Bedingungen des Einzelauftrags auch dann verpflichtet, wenn die tatsächlich übergebenen Mengen die Mengenangaben von SFLX bei Erteilung des Einzelauftrags um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
3.4. Bei Produkten handelt es sich – zumindest ganz überwiegend – um Naturprodukte, deren Qualität, aber auch Mengen und Gewicht gewissen Schwankungen unterliegt. Daher sind mengen- und gewichtsmäßige Abweichungen unvermeidlich. Soweit die gelieferten Produkte die Bestellung von SFLX hinsichtlich Menge/Gewicht/Volumen um weniger als 5 %, in jedem Fall aber weniger als 1 Tonne über- oder unterschreiten, gilt dies nicht als Mangel, sondern als ordnungsgemäße Erfüllung. Ein jenseits dieser Grenzen durchgeführter und ggf. sogar von dem Fahrer des betroffenen Lkw ausdrücklich als ordnungsgemäß bestätigter Einzelauftrag gilt nicht als Genehmigung der Fehlmengen. Abgerechnet wird selbstverständlich in jedem Fall immer nur die tatsächlich gelieferte Menge (vgl. auch Ziff. 6).
3.5. Alle Produkte müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen ÖNORMEN, und den öffentlichen Bauvorschriften entsprechen. Soweit der Verkauf nicht über die Plattform, sondern außerhalb der Plattform erfolgt und dabei besondere Anforderungen an das Produkt vereinbart werden, sind auch diese einzuhalten. Soweit sie ein Gütezeichen einer Güteschutzvereinigung oder sonstigen Verbandes tragen, sind die damit verbundenen Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Der Partner verpflichtet sich, die zu liefernden Produkte einer sorgfältigen Ausgangskontrolle zu unterziehen, um die Mangelfreiheit sicherzustellen und dies SFLX auf Aufforderung nachzuweisen.
3.6. SFLX ist berechtigt, verbindliche Einzelaufträge ganz oder teilweise jederzeit ohne Vorliegen besonderer Gründe – z.B. durch Ausbuchen/Modifikation in der Auftragsliste des Partners – zu stornieren. Bei Produkten gilt dies, soweit die jeweils bestellten Produkte noch nicht von SFLX oder einer beauftragten Spedition abgeholt wurden. Bei Entsorgungsleistungen gilt dies, sofern und soweit die bestellte Leistung von SFLX noch nicht durch Anlieferung von Abfall an der Adresse des Standortes abgerufen worden sind. Die vorgenannte Möglichkeit der Stornierung besteht nicht, wenn der Vertragsschluss länger als 14 Tage zurückliegt. Erfolgt eine Stornierung, wird der jeweilige Einzelauftrag rückabgewickelt. Etwaig vom Partner bereits an SFLX übergebene, aber noch nicht an den Kunden von SFLX ausgelieferte Produkte sind zurückzugeben und vom Partner zurückzunehmen. Aufwendungs- und sonstige Erstattungsansprüche stehen dem Partner bei Ausübung dieses Stornierungsrechts nicht zu. Mögliche Schadenersatzansprüche des Partners gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
3.7. Erfolgt eine Bestellung außerhalb der SFLX-Plattform so erfolgt der Vertragsschluss wie nachfolgend beschrieben: SFLX übermittelt dem Partner eine Anfrage - beispielsweise in Gestalt der Übersendung eines Leistungsverzeichnisses. SFLX übersendet nur Anfragen, bei denen die Leistungsabwicklung im Falle einer Beauftragung des Partners über die SFLX-Plattform erfolgt. Antwortet der Partner darauf und übersendet Preisinformationen oder ein Angebot, so stellt diese Antwort keine Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Der Vertrag kommt zustande, sofern SFLX innerhalb der im Angebot angegebenen Frist in der im Angebot spezifizierten Form das Angebot annimmt. Sofern keine Frist bestimmt ist, beträgt diese 48 Stunden. Sofern keine Form für die Annahme spezifiziert ist, hat diese schriftlich zu erfolgen. Da bei der Abwicklung über die Plattform zwingend die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, erfolgt die Annahme des Angebotes immer unter der Prämisse, dass ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen von SFLX Anwendung finden.
3.8. Kontingente/Projekte
SFLX ermöglicht dem Partner unter Umständen die Vereinbarung und Festlegung bestimmter Abrufkontingente/Mengenkontingente für Leistungen (nachfolgend auch „Projekte“ genannt).
3.8.1. Dazu vereinbaren der Partner und SFLX – ggf. auch außerhalb der SFLX-Plattform – bezogen auf eine oder mehrere Standorte die Konditionen für solche Projekte die Lieferung bestimmter Produkte. Dabei werden im Einzelnen die maximale Gesamtmenge, die SFLX für Produkte oder Entsorgungsleistungen abrufen berechtigt ist (nachfolgend „Kontingent“), die dafür zu entrichtende Preis – in aller Regel als Einheitspreis pro Tonne – sowie insbesondere der Zeitraum (nachfolgend als „Gültigkeitsdauer“ bezeichnet) festgelegt, für den das Projekt Gültigkeit besitzen soll. Daneben können ggf. weitere Rahmenparameter (z.B. bestimmte stets verfügbare Mindestmengen oder Höchstmengen) abgestimmt werden.
3.8.2. SFLX ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein für ein Projekt vereinbartes Kontingent innerhalb der Gültigkeitsdauer mittels einer oder mehrerer Einzelabrufe (nachfolgend „Projektbestellungen“) ganz oder teilweise abzurufen. Die Projektbestellungen werden im Regelfall über die SFLX-Plattform vollzogen und als Einzelaufträge abgewickelt. Während der Gültigkeitsdauer muss das Kontingent beim Partner durchgängig verfügbar sein. Der Partner ist nicht berechtigt, Projektbestellungen während der Gültigkeitsdauer abzulehnen. Einseitige Festlegungen des Partners zu der Verfügbarkeit, Mindestmengen oder Höchstmengen der betroffenen Produkte und Entsorgungsleistungen auf der SFLX-Plattform nach Maßgabe von Ziff. 3.2 gelten nicht für Kontingente. Die Verpflichtung des Partners zur Erfüllung eines noch nicht vollständig abgerufenen Kontingents endet mit Ablauf der Gültigkeitsdauer.
3.8.3. Eine Projektbestellung kann SFLX immer nur im Rahmen der mit dem Partner für das Projekt vereinbarten Rahmenbedingungen aufgeben. Im Übrigen richtet sich eine Projektbestellung nach den für Einzelaufträge geltenden Regelungen.
3.9. Sofern der Partner über eine Wiegeeinrichtung mit digitaler Schnittstelle verfügt, verpflichtet sich der Partner, alle wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen zu unternehmen, eine Anbindung an die SFLX API einzurichten, um einen digitalen Austausch von Wiegedaten zu ermöglichen. SFLX wird dem Partner die Beschreibung der API zur Verfügung stellen. Nach der Anbindung verpflichtet sich der Partner, die digitale Übergabe der Wiegedaten sicherzustellen. Die Übergabe ist maximal 30 Sekunden nach der Wiegung per Push-Funktion zu übergeben. Die Verpflichtung zur Bereitstellung des Originalwiegescheins bleibt auch bei einer digitalen Übergabe bestehen.
4. Auslieferung, Abholung und Verladung
4.1. Erfüllungsort für den Vertrag ist die vom Partner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die jeweilige Leistung auf der SFLX-Plattform hinterlegte Werksadresse. Bei Entsorgungsleistungen übernimmt der Partner dort die in den Einzelaufträgen über Entsorgungsleistungen definierten Abfälle. Der Partner sorgt für die Entladung und bei der Beauftragung von gewichtsabhängiger Entsorgung der Wiegung der definierten Abfälle.
Bei Produkten übergibt und übereignet der Partner die in den Einzelaufträgen bestellten Produkte an SFLX bzw. die von SFLX beauftragte Spedition. Bei einer Selbstabholung durch den Kunden erfolgt die Übergabe an den Kunden. Der Partner sorgt für die Verladung und Wiegung der Produkte.
4.2. Der Partner ist verpflichtet, Einzelaufträge nach ihrem Zustandekommen, während der auf der SFLX-Plattform von ihm angegebenen Öffnungszeiten zu erfüllen; Feiertage an dem betroffenen Standort sind davon ausgenommen. Der Partner ist berechtigt, die Öffnungszeiten nachträglich zu ändern. Für zu jenem Zeitpunkt bereits beauftragte Einzelaufträge gelten diese neuen Öffnungszeiten aber nur, wenn und soweit sie die bisherigen Öffnungszeiten erweitern.
4.3. Bei Produkten entscheidet SFLX grundsätzlich frei über den Zeitpunkt der Abholung der bestellten Produkte. Bei Entsorgungsleistungen entscheidet SFLX grundsätzlich frei über den Zeitpunkt der Anlieferung der Abfälle für die Leistung, wird den Zeitpunkt jedoch nach Möglichkeit mit dem Partner abstimmen.
Die Abholungen bzw. Anlieferungen müssen allerspätestens zwei Wochen nach dem in dem jeweiligen Einzelauftrag avisierten Datum beim Partner erfolgen. Die Abholung/Anlieferung erfolgt entweder durch SFLX selbst oder durch von SFLX beauftragte Dritte.
4.4. Sofern der Partner Leistungen im Zusammenhang mit der Abladung der definierten Abfälle erbringt (beispielsweise Entladung durch geeignete Geräte), ist er verpflichtet, die Arbeiten sorgfältig auszuführen und bestätigt diese durch seinen Abschluss des Auftrags auf der Plattform.
4.5. SFLX bestimmt nach eigenem Ermessen, mit welchen und mit wie vielen Lkw angeliefert bzw. abgeholt werden. Nach Gegenbestätigung durch den jeweiligen Fahrer des Lkw wird von SFLX ein elektronischer Lieferschein generiert, der über die SFLX-Plattform abrufbar ist. Bei Produkten sind Teilabholungen einzelner Einzelaufträge – auch über verschiedene Tage verteilt und in von SFLX bestimmten Teilmengen – sind zulässig. Der Partner ist in diesen Fällen verpflichtet, die bestellten Produkte auf die von SFLX entsandten Lkw betriebssicher zu verladen, vorab zu wiegen und den Vollzug der Verladung unverzüglich nach deren Beendigung über die SFLX-Plattform zu bestätigen.
4.6. Der Partner ist verpflichtet, die ungehinderte Erreichbarkeit/Befahrbarkeit seiner Verladestelle bzw. Entladestelle für Lkw sicherzustellen. Bei gewichtsabhängiger Abrechnung muss eine ordnungsgemäß geeichte Wiegemöglichkeit bereitgehalten werden. Etwaige Rückfragen zur Verladestelle/Entladestelle von SFLX oder der von SFLX mit der Abholung betrauten Dritten beantwortet der Partner unverzüglich. Die Abholung/Anlieferung erfolgt üblicherweise mit Lkw mit einem Gewicht von bis zu 40 t. Die Zuwegung zur Verladestelle/Entladestelle von der nächsten Hauptstraße muss mindestens eine Breite von 3 m sowie eine Höhe von 4 m aufweisen und darf eine Steigung von 10 % nicht übersteigen. Sollte eine auf dem Weg zur oder von der Verladestelle/Entladestelle zu benutzende Straße eine niedrigere Gewichtsbegrenzung, niedrigere Breite oder Höhe oder eine höhere Steigung aufweisen, so hat der Partner SFLX darauf unverzüglich hinzuweisen und ist SFLX bei Produkten nicht zur Abholung der Produkte verpflichtet.
4.7. Der Partner ist verpflichtet, SFLX und den von SFLX betrauten Spediteur den ungehinderten Zugang zu der Lieferstelle/Entladestelle zu gewähren und während der Öffnungszeiten (vgl. Ziff. 4.2) für eine sofortige, ungestörte und zügige Verladung/Entladung der Produkte zu ermöglichen. Erreicht ein Lkw die Verladestelle/Entladestelle innerhalb der Öffnungszeiten (vgl. Ziff. 4.2), hat der Partner die Verladung/Entladung zu ermöglichen/durchzuführen, auch wenn sie – z.B. bedingt durch die Menge – die Öffnungszeiten überschreitet.
4.8. Im Versorgungsgeschäft geht mit der Verladung des jeweiligen Produktes auf den Lkw das Eigentum an der Lieferung auf SFLX über. Im Entsorgungsgeschäft gehen mit der Entladung des jeweiligen Abfalls an dem Standort Eigentum und Verantwortlichkeit auf den Partner über.
4.9. Dem Partner obliegt bei gewichtsabhängiger Abrechnung die Wiegung der zu liefernden Produkte oder Abfälle vor ihrer Verladung/Entladung. Dazu hat er eine ordnungsgemäß geeichte Waage zu benutzen. Jede einzelne Wiegung ist von ihm mittels Wiegeschein zu dokumentieren. Die dazugehörigen Daten (z. B. Wiegescheinnummer, Angaben zum Gewicht) sind auf der SFLX-Plattform (bei Produkten noch vor Beendigung der Verladung) einzugeben. Der Partner autorisiert SFLX bei Produkten, in seinem Namen eine digitale Wiegeinformation zu erstellen, die die eingegebenen Daten enthält und von SFLX dem Lieferschein beigefügt werden kann.
Der originale Wiegeschein ist vom Partner mindestens für die Dauer der gesetzlichen Fristen aufzubewahren und SFLX auf jederzeit mögliche Anforderung kostenfrei per Post zu übersenden.
Für Produkte gilt: Verfügt der Partner über keine amtlich geeichte Waage, mag er die Wiegung der zu liefernden Produkte durch Angabe des verladenen Volumens ersetzen; dabei sind entsprechende Angaben noch vor Beendigung der Verladung auf der SFLX-Plattform zu machen. Der Partner ist aber in jedem Fall verpflichtet, SFLX die Verladung der in Tonnen vereinbarten Liefermenge nachzuweisen, ggfs. auch nachträglich nach Abwicklung der Einzelaufträge – beispielsweise dann, wenn SFLX dem Empfänger die ordnungsgemäße Erfüllung nachweisen muss. Maßgeblich im Verhältnis der Parteien bleibt stets das tatsächliche Gewicht der Produkte in Tonnen und nicht ihr zur Vereinfachung der Abwicklung etwaig herangezogene Volumen. Soweit auf der SFLX-Plattform für die einzelnen Produktarten feste Werte zur Umrechnung von Volumen in Gewicht angegeben werden, beziehen sich diese stets auf Produkte in losem und trockenem Zustand. Es handelt sich dabei nur um unverbindliche Schätzungen zur physikalischen Dichte des Materials.
4.10. SFLX ist zu Kontrollwägungen berechtigt, die auf einer ordnungsgemäß geeichten Waage durchgeführt werden können. Der Partner hat die Wägung zu fördern. Bei negativer Abweichung des Kontrollwertes werden alle Lieferungen des betreffenden Tages um jenen Prozentsatz gemindert, um den die Kontrollwägung unter der Lieferangabe des Partners liegen.
4.11. Der Partner wird darauf hingewiesen, dass SFLX im Versorgungsgeschäft als Zwischenhändler agiert und es sich um ein Streckengeschäft handelt. Die Überprüfung der Ware und ggf. Rüge gemäß § 377 UGB erfolgt nach Anlieferung beim Abnehmer/Kunden.
5. Qualifikation des Partners / Einsatz von Subunternehmern bei Entsorgungsleistungen
5.1. Ist ein Partner ein Abfallsammler und -behandler iSd § 2 Abs 6 Z 3 und Z 4 AWG, hat er die Erlaubnis des Landeshauptmanns gemäß § 24a AWG während der Dauer dieses Vertrages aufrecht zu erhalten. Der Partner verpflichtet sich, unmittelbar nach Erteilung der Erlaubnis durch den Landeshauptmann den Bescheid gemäß § 25a AWG auf der Plattform hochzuladen. Sofern der Partner nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügt, wird er auf der Plattform eine vergleichbare Genehmigung hochladen und diese während der Dauer dieses Vertrags aufrechterhalten. Erlischt die Berechtigung des Partners, die Erlaubnis/die Genehmigung zu führen, durch Ablauf der Gültigkeitsdauer, Entzug oder auf andere Weise, oder erstreckt sich die Erlaubnis/die Genehmigung nicht mehr auf sämtliche für die Durchführung der vom Partner angebotenen Leistungen, hat der Partner dies SFLX unverzüglich mitzuteilen.
5.2. Der Partner ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von SFLX berechtigt, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen in Bezug auf die Hauptleistung einzusetzen und auch nur insoweit, als diese selbst Abfallsammler und -behandler mit der erforderlichen Erlaubnis sind oder über vergleichbare Genehmigungen verfügen.
6. Vergütung
6.1. SFLX zahlt an den Partner den über die SFLX-Plattform für jeden Einzelauftrag vereinbarten Preis. Maßgeblich für die Höhe des Preises ist bei gewichtsabhängigen Preisen nicht die jeweils bestellte, die tatsächlich abgeholte oder abgelieferte Menge in Tonnen, und zwar selbst dann, wenn in dem Einzelauftrag die zu liefernde Menge über eine Volumenangabe bestimmt wurde. Maßgeblich für die Bestimmung der tatsächlich angenommene Menge sind die SFLX vom Partner zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Wiegebelege. Mit dem Preis sind insbesondere auch die Verladung der gelieferten Produkte und ihre Wiegung abgegolten.
6.2. Der Partner schuldet die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer, ungeachtet dessen, wie es in der Bestellung dargestellt ist.
6.3. Der Partner stimmt dem Gutschriftenverfahren zu, und berechtigt SFLX für den Zeitraum ab dem Datum, an dem der Partner der Nutzung der SFLX-Plattform zugestimmt hat, bis zu dem Datum, an dem dieser Vertrag durch den Partner oder SFLX gekündigt wird, Gutschriften im Namen des Partners auszustellen. Der Partner hat SFLX unverzüglich mitzuteilen, (i) wenn der Partner seine Umsatzsteuer-Registrierung beendet oder (ii) sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Partners ändert. Jede Gutschrift gilt als angenommen, wenn der Partner nicht innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum widerspricht. Der Partner stimmt zu, keine separaten Verkaufsrechnungen für die von einer Gutschrift erfassten Transaktionen zu erstellen.
6.4. Der jeweilige Preis eines Einzelauftrags ist dreißig (30) Tage nach der vollständigen Lieferung der Produkte/Erbringung der Entsorgungsleistung fällig und wird von SFLX auf das vom Partner im SFLX-Plattform hinterlegte Konto überwiesen.
6.5 Die Überweisung stellt keine Bestätigung einer mangelfreien Leistung durch den Partner dar.
7. Gewährleistung und Haftung des Partners
7.1. Der Partner gewährleistet, dass die Produkte frei von Rechten Dritter geliefert werden und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Bei Entsorgungsleistungen gewährleistet der Partner, dass die Leistungen vollständig und ordnungsgemäß (insbesondere gesetzeskonform) ausgeführt werden. Der Partner stellt SFLX bei einem Verstoß gegen vorgenannte Gewährleistungen insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
7.2. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen SFLX ungekürzt zu. SFLX ist bei Produkten insbesondere berechtigt, nach eigener Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Produkts bzw. Schadenersatz zu verlangen.
7.3. Bei Gefahr im Verzug ist SFLX berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Partner Mängelbeseitigung an Produkten auf dessen Kosten selbst vorzunehmen.
7.4. Der Partner hat eine Versicherung (insbesondere Betriebshaftpflichtversicherung) vorzuhalten, die eine Eindeckung mit ausreichenden Versicherungshöchstbeträge zur Abdeckung der sich aus der Zusammenarbeit mit SFLX ergebenden Ansprüche sicherstellt, diese während der Vertragsdauer aufrechterhalten und ist verpflichtet, den Versicherungsschutz SFLX auf jederzeit mögliche Anforderung nachzuweisen.
8. Administrator und Nutzer
8.1. Der Partner benennt mindestens einen Administrator. Dieser erhält mittels einer seitens SFLX zu vergebenen Kennung und eines Passwortes den Zugang zur SFLX-Plattform. Der Administrator – sind mehrere Administratoren ernannt, gilt dies für jeden von ihnen – ist berechtigt, im Namen des Partners in dem von SFLX dazu auf der SFLX-Plattform allgemein eröffneten Umfang für Dritte – z.B. Mitarbeiter des Partners oder aber externe Dienstleister/Partner des Partners – Berechtigungen zur Nutzung der SFLX-Plattform zu vergeben und wieder zu entziehen (diese Mitarbeiter/Beauftragte/Dritte nachfolgend „Nutzer“ genannt). Die Anzahl der möglichen Nutzer ist nicht begrenzt; der Administrator ist insbesondere berechtigt, weitere Administratoren mit den identischen Befugnissen zu bestimmen. Mit erstmaliger Vergabe entsprechender Berechtigungen wird für den jeweiligen Nutzer auf der SFLX-Plattform ein eigenes Benutzerprofil angelegt und erhalten die jeweiligen Nutzer von SFLX per E-Mail eine Einladung zur Teilnahme an SFLX verbunden mit der Bitte, sich auf der SFLX-Plattform zu registrieren. Erst nach dieser Registrierung und nach ihrer Einwilligung in die Allgemeine Geschäftsbedingungen von SFLX – der Administrator hat ebenfalls einmalig in die Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuwilligen – sind die Nutzer bis zur Entziehung der Berechtigung durch den Administrator, längstens aber bis zur Beendigung dieses Vertrages zur Nutzung der SFLX-Plattform berechtigt. Der Nutzungsumfang für Nutzer kann beschränkt sein, und zwar entweder durch den allgemeinen Funktionsumfang der SFLX-Plattform oder aber auf Grundlage der von der SFLX-Plattform ggf. unterstützten Rollenprofile und entsprechender Einstellungen des Partners, beispielsweise auch hinsichtlich bestimmter Inhalte.
8.2. Der Administrator – ggf. auch die Administratoren – und sämtliche sonstigen Nutzer sind bevollmächtigt, im Namen und im Auftrag des Partners gegenüber SFLX zu handeln, insbesondere Willenserklärungen für den Partner abzugeben. Ihr Handeln sowie jedes Handeln unter Nutzung der Zugangsdaten des/der Administrators/Administratoren sowie der sonstigen Nutzer im Zusammenhang mit der SFLX-Plattform hat sich der Partner als eigenes zurechnen zu lassen. Administrator(en) und sämtliche Nutzer sind Erfüllungsgehilfen des Partners und gelten als vom Partner zu seiner Vertretung gegenüber SFLX ermächtigt.
8.3. Die Zugangsdaten zur SFLX-Plattform sind vom Administrator und von den Nutzern streng vertraulich zu behandeln. Der Partner hat dafür Sorge zu tragen und einzustehen, dass die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Im Fall, dass unberechtigte Dritte von den Zugangsdaten Kenntnis erlangen, ist SFLX unverzüglich zu informieren.
8.4. Eine dreimalige Falscheingabe von Zugangsdaten und eine dreimonatige Nichtnutzung des Zugangsberechtigten SFLX zur temporären Sperrung des jeweiligen Zugangs.
9. Allgemeine Partner- und Nutzerpflichten
Damit die SFLX-Plattform – vor allem mit der Vielzahl seiner Benutzer – funktionieren und SFLX die eigenen vertraglichen Leistungen korrekt erbringen kann, müssen von allen Benutzern und damit auch vom Partner nebst seinen Nutzern (nachfolgend werden Administrator(en) und sonstige Nutzer des Partners einheitlich als „Nutzer“ bezeichnet) bestimmte Regelungen eingehalten sowie Pflichten beachtet werden.
9.1. Allgemeines
9.1.1. Der Partner hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der SFLX-Plattform informiert und trägt das Risiko, dass die Plattform seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von SFLX oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.
9.1.2. Der Partner beachtet die von SFLX für die Benutzung der SFLX-Plattform erteilten Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über die SFLX-Plattform bereitgestellten Informationsquellen sowie auf den über das Internet unter https://schuettflix.com/at/de zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese bei Benutzung der SFLX-Plattform berücksichtigen.
9.1.3. Der Partner wird die ihm über die SFLX-Plattform – insbesondere mittels der dort vorgehaltenen Benachrichtigungsfunktion – von SFLX zugänglich gemachten Informationen regelmäßig auf den Zugang neuer Mitteilungen, Dokumente, Benachrichtigungen und sonstiger Informationen überprüfen. Die ihm, d.h. einem seiner Nutzer über die Benachrichtigungsfunktion der SFLX-Plattform übersandten Informationen gelten ihm gegenüber spätestens am Ende des jeweiligen Tages als zugegangen.
9.1.4. Der Partner ist verpflichtet, auf seinen lokalen Systemen, mit denen er Zugriff auf die SFLX-Plattform nimmt, laufend aktuelle Antivirenprogramme einzusetzen sowie während der gesamten Vertragslaufzeit angemessene Vorkehrungen gegen Hackerangriffe, Virenbefall und vergleichbare Störungen zu treffen, was insbesondere beinhaltet, stets die für das eingesetzte Betriebssystem verfügbaren Sicherheitspatches unverzüglich einzuspielen.
9.1.5. Der Partner willigt darin ein, dass SFLX zur Analyse/Behebung von ihm gemeldeter Fehler/Mängel sowie im Rahmen des angefragten Supports und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der SFLX-Plattform in dem erforderlichen Umfang Zugriff auf seine Daten nimmt, insbesondere Funktionsabläufe analysiert und Dateistrukturen untersucht.
9.2. Der Partner ist für die von ihm und seinen Nutzern auf der SFLX-Plattform eingestellten Inhalte voll verantwortlich. SFLX übernimmt keine Überprüfung der Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck.
9.3. Der Partner erklärt und gewährleistet gegenüber SFLX, dass er der verfügungsbefugte Inhaber der Rechte an den von seinen Nutzern übermittelten Inhalten (z.B. Fotos, Namen, Telefonnummern) oder aber zumindest anderweitig berechtigt ist (z.B. durch eine wirksame Erlaubnis der Rechteinhaber), die Inhalte an SFLX zu übermitteln, zur Nutzung auf der SFLX-Plattform bereitzustellen und seinen Benutzern über die SFLX-Plattform zur Verfügung zu stellen. Daher stellt der Partner vor der Übermittlung von Bildern, Plänen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Informationen sicher, dass ihm daran bzw. an den jeweiligen Dateien ausreichende Nutzungsrechte zustehen und ihre Zugänglichmachung auf der SFLX-Plattform nicht gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten und/oder gegen Rechte Dritter verstößt. Soweit der Partner Fotoaufnahmen übermittelt, auf denen Personen zu erkennen sind, darf dies nur erfolgen, wenn deren wirksame Einwilligung vorliegt.
9.4. Der Partner stellt SFLX von allen Ansprüchen frei, die Dritte (incl. der fremden Nutzer) wegen der Verletzung ihrer Rechte durch die übermittelten Inhalte oder wegen der sonstigen Nutzung der SFLX-Plattform durch den Partner und seine Nutzer gegen SFLX geltend machen. Von diesem Freistellungsanspruch umfasst sind insbesondere die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung durch SFLX, einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Der Freistellungsanspruch besteht nicht, wenn und soweit die Rechtsverletzung von dem Partner bzw. von den betroffenen Nutzern nicht zu vertreten ist.
9.5. SFLX behält sich das Recht vor, das Einstellen von Inhalten abzulehnen und/oder bereits eingestellte Inhalte ohne vorherige Ankündigung zu bearbeiten, zu sperren oder zu entfernen, sofern die eingestellten Inhalte selbst zu einem Verstoß gegen Ziff. 9.3 geführt haben oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem schwerwiegenden Verstoß gegen Ziff. 9.3 kommen wird.
9.6. SFLX speichert und verarbeitet als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Partner, die von ihm und den Nutzern bei der Benutzung der SFLX-Plattform bereitgestellt werden und die bei Benutzung der SFLX-Plattform entstehen. Der Partner ist verpflichtet, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen/zu verwenden und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Er stellt sicher und hat dafür einzustellen, dass sämtliche Nutzer diese Pflichten erfüllen. Der Partner bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die SFLX-Plattform von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist. Der Partner hat insbesondere sicherzustellen, dass sämtliche Nutzer in den Erhalt von E-Mails, SMS und sonstigen Push-Mitteilungen, die über SFLX – insbesondere im Rahmen des erstmaligen Anmelde- und Einladungsprozesses – generiert werden, eingewilligt haben und damit einverstanden sind.
9.7. Nutzung der Inhalte innerhalb der SFLX-Plattform
Die Nutzung der SFLX-Plattform und seiner Anwendungen darf ausschließlich zu den in Ziff. 2.1 genannten Zwecken erfolgen. Jede Nutzung, die darüber hinausgeht, ist untersagt. Nutzer dürfen die Kontaktdaten anderer Nutzer, die über die SFLX-Plattform zugänglich sind, für keine anderen Zwecke als für die gewerbliche Kommunikation des Partners und nur in dem Umfang nutzen, in den der andere Nutzer eingewilligt hat oder der gesetzlich zulässig ist.
9.8. Störung der SFLX-Plattform
9.8.1. Störende Eingriffe in die SFLX-Plattform sind verboten. Es ist insbesondere untersagt, solche Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer übermäßigen Belastung der SFLX-Plattform (z.B. durch massenhaftes Versenden von Benachrichtigungen oder Nachrichten („Spam“) oder zu einer unzumutbaren Belästigung anderer Nutzer führen können.
9.8.2. Elektronische Angriffe jedweder Art gegen die SFLX-Plattform (einschließlich sämtlicher zu ihrem Betrieb eingesetzter Hard- und Software) oder auf einzelne Nutzer sind verboten. Als solche elektronischen Angriffe gelten unter anderem die im Folgenden aufgelisteten Maßnahmen:
Hacking-Versuche, d.h. Versuche, die Sicherheitsmechanismen der SFLX-Plattform zu überwinden, zu umgehen oder auf sonstige Art außer Kraft zu setzen,
das Anwenden und/oder Verbreiten von Viren, Würmern, Trojanern und anderen schädlichen Dateien,
Brute-Force-Attacken,
sonstige Maßnahmen oder Verfahren, die störend auf die SFLX-Plattform einschließlich sämtlicher zu ihrem Betrieb eingesetzter Hard- und Software eingreifen und/oder SFLX oder Nutzer schädigen können.
9.9. Bewertungen
9.9.1. In dem von SFLX allgemein vorgehaltenen Umfang können sich Benutzer der SFLX-Plattform nach Durchführung einer Lieferung gegenseitig und über die SFLX-Plattform öffentlich zugänglich bewerten. SFLX behält sich vor, einzelne und unterschiedliche Aspekte der Leistung bewerten zu lassen. Die Bewertungen werden von SFLX nicht überprüft. Sie können daher unzutreffend oder irreführend sein.
9.9.2. Jeder Benutzer, d.h. insbesondere jeder Nutzer ist verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die jeweils abgegebenen Bewertungen müssen sachlich sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.
9.9.3. Untersagt ist es, die Bewertungen über sich selbst abzugeben oder durch Dritte abgeben zu lassen, in die Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung der konkreten Lieferung in Zusammenhang stehen und andere Benutzer durch Drohung oder mittels finanzieller Anreize zu einer Abgabe oder Nichtabgabe einer Bewertung zu veranlassen.
9.9.4. Ein Anspruch auf die Veröffentlichung abgegebener Bewertungen besteht nicht, ebenso wenig auf die Abgabe von Bewertungen.
10. Verfügbarkeit und Betrieb der SFLX-Plattform
10.1. SFLX gewährleistet in seinem Verantwortungsbereich eine Verfügbarkeit der SFLX-Plattform von 98% im Jahresmittel. Üblicherweise werden die Dienste der SFLX-Plattform montags bis sonntags in der Zeit von jeweils 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (7*24h) zur Verfügung gestellt. Für die Berechnung der geschuldeten Verfügbarkeit wird jedoch abgeleitet von den üblichen Arbeitszeiten von einer Jahresverfügbarkeit von maximal 3.000 Stunden (= 250 Tage x 12 Stunden) ausgegangen. Nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit fallen ferner die regulären Wartungsfenster, die an Werktagen in der Zeit zwischen 18:00 bis um 06:00 Uhr des darauf folgenden Werktages und an Sonn-/Feiertagen ganztägig bestehen.
10.2. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf die Nutzung der auf der SFLX-Plattform verfügbaren Dienste nur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten von SFLX. SFLX bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Nutzbarkeit der SFLX-Plattform. Jedoch können durch technische Störungen (wie z.B. Unterbrechung der Stromversorgung, Hardware- und Softwarefehler, technische Probleme in den Datenleitungen) zeitweilige Beschränkungen oder Unterbrechungen auftreten.
10.3. SFLX sichert zu, die SFLX-Plattform nur auf Datenverarbeitungsanlagen innerhalb des Rechtsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu betreiben und die Daten des Partners ausnahmslos in der Bundesrepublik Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu speichern. SFLX ist aber berechtigt, die Leistungsorte jederzeit innerhalb der vorstehenden Länder nach freiem Ermessen zu ändern.
10.4. SFLX stellt sicher, dass die Daten der einzelnen Vertragspartner getrennt voneinander verwaltet werden, so dass ein Zugriff auf die Daten durch andere Kunden und sonstige unberechtigte Dritte ausgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind in dem erforderlichen Umfang sonstige Benutzer der SFLX-Plattform – z.B. die Spediteuere und Kunden/Empfänger –, die in die Abwicklung der jeweils über die SFLX-Plattform abgewickelten Transaktionen eingebunden sind.
10.5. Die über die SFLX-Plattform erfassten Daten – insbesondere zu Bestellungen, Auslieferungen, Rechnungen etc. – werden von SFLX regelmäßig und gefahrentsprechend, mindestens jedoch einmal täglich, gesichert, um bei Verlust der Daten und Informationen im Sinne einer täglichen Systemwiederherstellung die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten. Datenänderungen, ob gewollt (z.B. Datenerfassung) oder ungewollt (z.B. Löschen von Daten), zwischen den Sicherungen werden nicht gesichert. Für die Einhaltung handels-, berufs- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist jedoch ausschließlich der Partner verantwortlich. Eine Archivierungszwecken dienende längerfristige Datensicherung gehört nicht zum Leistungsumfang der SFLX-Plattform.
10.6. SFLX ist bestrebt, die SFLX-Plattform beständig weiterzuentwickeln. Daher ist SFLX jederzeit berechtigt, auf der SFLX-Plattform bereitgestellte Benutzeroberflächen, Funktionalitäten, Dienste und Anwendungen – insbesondere hinsichtlich Layout und Gestaltung – zu ändern und neu verfügbar zu machen. Mit einer solchen Weiterentwicklung können in Teilbereichen der SFLX-Plattform auch Einschränkungen oder gar die Beseitigung einzelner Teilfunktionalitäten verbunden sein. Können durch eine Leistungsänderung, die Auswirkungen auf die geschuldete Beschaffenheit der SFLX-Plattform hat, berechtigte Interessen des Partners nachteilig in erheblichem Umfang berührt werden, so teilt SFLX dem Partner die Änderung mindestens drei Monate vor Wirksamwerden mit. In diesem Fall kann der Partner der Leistungsänderung innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben. Ermöglicht SFLX dem Partner nach dessen Widerspruch nicht unverzüglich die Nutzung der SFLX-Plattform in der unveränderten Form, kann der Partner den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Leistungsänderung mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.
11. Sperrung
11.1. SFLX kann dem Partner den Zugang zur SFLX-Plattform – entweder vollständig oder nur bezogen auf einzelne Nutzer – vorübergehend oder dauerhaft sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Verstoß des Partners bzw. einzelner seiner Nutzer gegen diesen Vertrag, gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gegen sonstige allgemeine Nutzungsbedingungen der SFLX-Plattform und/oder geltendes Recht vorliegt, oder wenn SFLX ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird SFLX die berechtigten Interessen des Partners angemessen berücksichtigen.
11.2. Im Falle der vorübergehenden bzw. dauerhaften Sperrung sperrt SFLX die jeweiligen Zugangsberechtigungen des Partners sowie seiner Nutzer und unterrichtet diesen hierüber per E-Mail.
12. Laufzeit und Kündigung
12.1. Der Vertrag über die SFLX-Plattform wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Monats gekündigt werden.
12.2. Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden.
12.3. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
12.4. Die Kündigung dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der über die SFLX-Plattform abgeschlossenen Einzelverträge über die Lieferung von Produkten. Diese werden unbeschadet einer Beendigung des Vertrages über die SFLX-Plattform vereinbarungsgemäß abgewickelt.
12.5. Der Partner ist verpflichtet, seine auf der SFLX-Plattform gespeicherten Daten und Dateien nach Kündigung des Vertrages, in jedem Fall rechtzeitig vor Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Benutzung der dafür auf der Plattform vorgesehenen Export- und Downloadfunktionen selbst herunterzuladen. Bei Beendigung des Vertrages durch fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ermöglicht SFLX dem Partner den Zugang zu den Export- und Downloadfunktionen auf der SFLX-Plattform für die Dauer von 2 Wochen gerechnet ab Vertragsende. Mit Vertragsbeendigung – im Falle einer fristlosen Kündigung nach Ablauf weiterer zwei Wochen – ist SFLX verpflichtet, aber auch berechtigt, den Datenbestand des Partners unverzüglich zu löschen und sämtliche angefertigten Kopien zu vernichten.
13. Datenschutz
13.1. Der Partner und SFLX werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland, Österreich oder dem Land, in dem der betreffende Partner seine Geschäftsadresse hat, gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen dem Partner und SFLX eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
13.2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Partner über die SFLX-Plattform personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt SFLX im Falle seines Verstoßes von Ansprüchen Dritter frei.
13.3. Details zu datenschutzrechtlichen Pflichten und Regelungen sind den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen von SFLX zu entnehmen, die Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung ist. Dort sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben die zu regelnden datenschutzrechtlichen Punkte festgehalten.
14. Haftung von SFLX
14.1. Die Haftung von SFLX auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 14 eingeschränkt.
14.2. SFLX haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von SFLX, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von SFLX, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
14.3. SFLX haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht).
14.4. Eine weitergehende Haftung von SFLX ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche. Soweit die Haftung von SFLX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
14.5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
14.6 Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss nach dieser Ziff. 14 begründenden Tatsachen trägt SFLX.
15. Sonstiges
15.1. Vertragssprache ist Deutsch.
15.2 Werktag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer der Tag, der am Sitz von SFLX Österreich kein Feiertag ist. Sonntage sind keine Werktage.
15.2. Der Partner darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von SFLX auf Dritte übertragen.
15.3. Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen von SFLX statthaft.
15.4. In Bezug auf Änderungen dieser AGB gibt es zwei Verfahren: Einerseits können neue Fassungen der AGB im Rahmen der regulären Geschäftsbeziehung der Parteien durch Annahme (beispielsweise im Rahmen einer Aufforderung in der App oder im Zusammenhang mit einer Bestellung) erfolgen. Alternativ (beispielsweise bei längerer Inaktivität des Partners) teilt SFLX dem Partner Änderungen dieser Einkaufsbedingungen schriftlich, per E-Mail oder über die SFLX-Plattform mit. Widerspricht der Partner solchen Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Partner im Falle der Änderung dieser Einkaufsbedingungen gesondert hingewiesen.
15.5. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich solcher über seine Gültigkeit) sind ausschließlich die sachlich für den 1. Wiener Gemeindebezirk (Wien-Innere Stadt) zuständigen Gerichte zuständig.
15.6. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.